Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2992
OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92 (https://dejure.org/1994,2992)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.06.1994 - 11 A 12439/92 (https://dejure.org/1994,2992)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92 (https://dejure.org/1994,2992)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,2992) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tamilen ; Sri Lankas ; Politische Verfolgung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92
    Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (zum Ganzen BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 ff.).

    Anderes gilt dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind (BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 a.a.O., S. 340).

    Vielmehr sind die Aktionen des srilankischen Staates, die anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen selbst zu beurteilen sind (BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989, a.a.O., S. 335), darauf ausgerichtet, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung im Gegenzug zur Aktionen der terroristischen LTTE unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen, deren Ausmaß häufig den Charakter eines bloßen Gegenterrors erlangt.

    Denn es kommt nicht auf die subjektiven Gründe oder Motive an, die den Verfolgenden leiten, sondern allein auf die erkennbare Gerichtetheit (BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 a.a.O., S. 335), d.h. hier die übermäßige Drangsalierung der Tamilen, mag diese auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung des LTTE-Terrors erfolgen.

    Dort droht ihnen auch keine sonstige existentielle Gefährdung (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344), da sie die Möglichkeit zu Gelegenheitsarbeiten sowie Unterstützung durch staatliche Stellen oder durch karitative Organisationen haben (Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 31. August 1992 und 09. März 1993; ebenso HessVGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 - a.A. OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 - ).

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 58.92

    Objektiver Nachfluchtgrund im Fall nachträglich eintretender Änderungen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92
    Sind die Übergriffe Gegenterror, so verlieren sie die Eigenschaft als Akte staatlicher Verfolgung auch dann nicht, wenn sie nicht Ausfluß der effektiven Gebietsgewalt des Staates sind (BVerwG, Urteile v. 13. Mai 1993 - 9 C 58.92 - und - 9 C 59.92 - vgl. auch Urteil v. 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152, 154).

    Der von ihm seitdem ausgeübte bloße Gegenterror als Mittel der Kriegführung stellt einen asylrechtlich beachtlichen objektiven Nachfluchtgrund dar (BVerwG, Urteile v. 13. Mai 1993, a.a.O.).

    Die Situation im Osten war aber vor allem in den Jahren 1990 bis 1992 durch Terror der LTTE und Gegenterror des srilankischen Staates geprägt, der ebenfalls politische Verfolgung der Tamilen bedeutet (ebenso VGH Baden- Württemberg, Urteil v. 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 - OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil v. 08. Juli 1992 - 21 A 914/91.A -, bestätigt durch BVerwG, Urteil v. 13 Mai 1993 - 9 C 58.92 -).

    Vor der im Norden Sri Lankas stattfindenden politischen Verfolgung ist der Kläger nicht in anderen Landesteilen hinreichend sicher (zu diesem hier anzuwendenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1993 - 9 C 58.92 - und - 9 C 59.92 -).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92
    Sind die Übergriffe Gegenterror, so verlieren sie die Eigenschaft als Akte staatlicher Verfolgung auch dann nicht, wenn sie nicht Ausfluß der effektiven Gebietsgewalt des Staates sind (BVerwG, Urteile v. 13. Mai 1993 - 9 C 58.92 - und - 9 C 59.92 - vgl. auch Urteil v. 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152, 154).

    Die zu befürchtende menschenrechtswidrige Behandlung, die an die Volkszugehörigkeit des Betroffenen anknüpft, kann aber dann nicht mehr als bloße Maßnahme im Rahmen der Terrorismusbekämpfung angesehen werden, wenn keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht hinausgehenden objektivierbaren Verdachtsmomente gegeben sind (BVerwG, Urteil v. 20. November 1990 - 9 C 74.90 - , BVerwGE 87, 152).

    Aufgrund der unberechenbaren Vorgehensweise der Sicherheitskräfte kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß eine längere Inhaftierung nach einer Razzia tatsächlich nur dann erfolgt, wenn auch nach objektiven Maßstäben konkrete Verdachtsmomente für eine Zugehörigkeit zur LTTE (wie etwa der Besitz von Waffen; vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 20. November l990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, l52, 153) bestehen, zumal auch das Auswärtige Amt darauf hingewiesen hat, das Problem liege in der (weiten) Fassung der Verdachtsmomente (Auskunft vom 30. August 1991) und eine "sichere" Alternative im Süden und Westen gebe es nur für Personen, die dort alteingesessene Verwandte hatten (Lagebericht vom 15. November 1991).

  • VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für Tamilen auf Sri Lanka - inländische

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92
    Der srilankische Staat betreibt in diesem Sinn im Norden Sri Lankas seit der Verschärfung des Bürgerkriegs nach dem Abzug der indischen Truppen und dem Überfall der LTTE auf Polizeistationen am 11. Juni 1990 politische Verfolgung der tamilischen Zivilbevölkerung (ebenso Hess.VGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16. November 1993 - 4 L 245/92 - OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 -).

    Unter Beachtung dieser Grundsätze gibt es im Westen und Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, für den Kläger keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20. August 1993 - A 16 S 925/93 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16. November 1993 - 4 L 245/92 - OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 - vgl. auch BayVGH, Urteil v. 25. Januar 1994 - 24 BZ 88.31043 u.a. -, der darüber hinaus die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jüngere Tamilen in diesen Gebieten bejaht; a.A. HessVGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 -).

    Dort droht ihnen auch keine sonstige existentielle Gefährdung (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344), da sie die Möglichkeit zu Gelegenheitsarbeiten sowie Unterstützung durch staatliche Stellen oder durch karitative Organisationen haben (Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 31. August 1992 und 09. März 1993; ebenso HessVGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 - a.A. OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 - ).

  • VGH Hessen, 21.03.1994 - 12 UE 2145/90

    Zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für Tamilen auf Sri Lanka

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92
    Der srilankische Staat betreibt in diesem Sinn im Norden Sri Lankas seit der Verschärfung des Bürgerkriegs nach dem Abzug der indischen Truppen und dem Überfall der LTTE auf Polizeistationen am 11. Juni 1990 politische Verfolgung der tamilischen Zivilbevölkerung (ebenso Hess.VGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16. November 1993 - 4 L 245/92 - OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 -).

    Unter Beachtung dieser Grundsätze gibt es im Westen und Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, für den Kläger keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20. August 1993 - A 16 S 925/93 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16. November 1993 - 4 L 245/92 - OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 - vgl. auch BayVGH, Urteil v. 25. Januar 1994 - 24 BZ 88.31043 u.a. -, der darüber hinaus die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jüngere Tamilen in diesen Gebieten bejaht; a.A. HessVGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 -).

    Dort droht ihnen auch keine sonstige existentielle Gefährdung (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344), da sie die Möglichkeit zu Gelegenheitsarbeiten sowie Unterstützung durch staatliche Stellen oder durch karitative Organisationen haben (Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 31. August 1992 und 09. März 1993; ebenso HessVGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 - a.A. OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 - ).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93

    Gefahr politischer Verfolgung für als Vorverfolgte geflohene Tamilin bei einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92
    Schließlich ist noch zu erwähnen, daß Armeeangehörige unter Führung ihres Generalmajors Kobbekkaduwa nach Eroberung der der Halbinsel Jaffna vorgelagerten Insel Kayts im November 1990 wehrlose tamilische Jungen mit Schüssen in das Gesicht exekutierten und die dortige tamilische Bevölkerung vertrieben, so daß heute nur noch 200 bis 300 meist ältere Tamilen dort leben (Wingler, 18. Oktober 1992, S. 16 f.; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20. August 1993 - A 16 S 925/93 -).

    Unter Beachtung dieser Grundsätze gibt es im Westen und Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, für den Kläger keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20. August 1993 - A 16 S 925/93 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16. November 1993 - 4 L 245/92 - OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 - vgl. auch BayVGH, Urteil v. 25. Januar 1994 - 24 BZ 88.31043 u.a. -, der darüber hinaus die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jüngere Tamilen in diesen Gebieten bejaht; a.A. HessVGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 -).

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92
    Sind die Übergriffe Gegenterror, so verlieren sie die Eigenschaft als Akte staatlicher Verfolgung auch dann nicht, wenn sie nicht Ausfluß der effektiven Gebietsgewalt des Staates sind (BVerwG, Urteile v. 13. Mai 1993 - 9 C 58.92 - und - 9 C 59.92 - vgl. auch Urteil v. 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152, 154).

    Vor der im Norden Sri Lankas stattfindenden politischen Verfolgung ist der Kläger nicht in anderen Landesteilen hinreichend sicher (zu diesem hier anzuwendenden sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1993 - 9 C 58.92 - und - 9 C 59.92 -).

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92
    Über eine "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil v. 08. September 1992 - 9 C 62.91 -).
  • VGH Bayern, 25.01.1994 - 24 BZ 88.31043
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92
    Unter Beachtung dieser Grundsätze gibt es im Westen und Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, für den Kläger keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20. August 1993 - A 16 S 925/93 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16. November 1993 - 4 L 245/92 - OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 - vgl. auch BayVGH, Urteil v. 25. Januar 1994 - 24 BZ 88.31043 u.a. -, der darüber hinaus die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jüngere Tamilen in diesen Gebieten bejaht; a.A. HessVGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 -).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92
    Politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist derjenige, der in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre (BVerfG, Beschluß v. 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 357; Beschluß v. 01. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, 157).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91

    Anerkennung als Asylberechtigter; Regionale Verfolgung ; Nachtfluchtgrund ;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89

    Asylantragstellung - zum objektiven Nachfluchtgrund für junge Tamilen in Sri

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1997 - 11 A 10298/97

    Tamilen; Sri Lanka; Colombo; Politische Verfolgung; Asylerhebliche

    Dabei hat sich das Verwaltungsgericht dem Urteil des erkennenden Senats vom1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - angeschlossen.

    1.Der Senat hat mit Urteil vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - entschieden, daß Tamilen im Norden Sri Lankas, insbesondere auf der...- Halbinsel, wegen der Art und Weise der Kriegführung durch den srilankischen Staat seit der Verschärfung des Bürgerkriegs nach dem Abzug der indischen Truppen und dem Überfall der für einen eigenen tamilischen Staat kämpfenden LTTE auf Polizeistationen am 11. Juni 1990 politische Verfolgung droht.

    So hat sich beispielsweise die Lage im Osten, die in den Jahren 1990 bis 1992 durch Terror der LTTE einerseits und Gegenterror des srilankischen Staates andererseits sowie eine "besorgniserregende Menschenrechtssituation" (so Auswärtiges Amt, 5. November 1991) geprägt war (siehe dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), beruhigt, nachdem die LTTE einen Großteil ihrer Kämpfer, die sie aus dem Norden in den Osten gesandt hatte, wieder in den Norden zurückbeorderte (Auswärtiges Amt, 21. Juli 1993).

    So hat der Senat mit Urteil vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - sowohl die Kriegführung des srilankischen Staates im Norden als auch den Gegenterror srilankischer Sicherheitskräfte im Osten in den Jahren 1990 bis 1992 als politische Verfolgung gewertet und Sri Lanka als "mehrgesichtigen Staat" bezeichnet.

    Darüber hinaus hat der Senat mit Urteil vom 1. Juni 1994 (aaO) bei alleinstehenden jungen tamilischen Männern (bis 36 Jahre) aus dem Norden Sri Lankas auch im Großraum ... die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wegen der dort stattfindenden exzessiven Festnahme- und Verhaftungspraxis der srilankischen Sicherheitskräfte, die jedenfalls vor dem Regierungswechsel im August 1994 zu längerfristiger Inhaftierung und körperlicher Mißhandlung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine LTTE- Mitgliedschaft führen konnte, verneint (vgl. zur Asylerheblichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung, die nur an die Merkmale Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht anknüpft, BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152).

    Dasselbe gilt für alleinstehende Tamilen, die älter sind als 36 Jahre (Urteile des Senats vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - und 20. September 1995 - 11 A 11576/95.OVG -), und für Tamilinnen (Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96.OVG -).

    An der Bewertung der Verfolgungsgefahr im Urteil vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - hält der Senat nicht mehr fest.

    Es ist zwar fraglich, ob etwa die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis und aus einem "plausiblen Grund" nach Sri Lanka vorübergehend zurückkehrenden Tamilen mit dem Kläger zu vergleichen sind (s. dazu auch Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), aber immerhin ist auch hier festzustellen, daß sie die Fragen der Deutschen Botschaft in ... nach eventuellen Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften regelmäßig verneinen und diese Erfahrungen auch von anderen westlichen Vertretungen in ... geteilt werden (Auswärtiges Amt, 1. Februar 1995, 12. Oktober 1995, 30. August 1996).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.1996 - 11 A 11369/96

    Tamilinnen; Sri Lanka; Großraum Colombo ; Politische Verfolgung; Menschenwürdiges

    Der Senat hat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (- 11 A 12439/92.OVG -) entschieden, daß Tamilen im Norden Sri Lankas, insbesondere auf der Jaffna- Halbinsel, wegen der Art und Weise der Kriegführung durch den srilankischen Staat seit der Verschärfung des Bürgerkriegs nach dem Abzug der indischen Truppen und dem Überfall der für einen eigenen tamilischen Staat kämpfenden LTTE auf Polizeistationen am 11. Juni 1990 politische Verfolgung droht.

    So hat sich beispielsweise die Lage im Osten, die in den Jahren 1990 bis 1992 durch Terror der LTTE einerseits und Gegenterror des srilankischen Staates andererseits sowie eine "besorgniserregende Menschenrechtssituation" (so Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 05. November 1991) geprägt war (siehe dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), beruhigt, nachdem die LTTE einen Großteil ihrer Kämpfer, die sie aus dem Norden in den Osten gesandt hatte, wieder in den Norden zurückbeorderte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Juli 1993).

    So hat der Senat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (- 11 A 12439/92.OVG -) sowohl die Kriegführung des srilankischen Staates im Norden als auch den Gegenterror srilankischer Sicherheitskräfte im Osten in den Jahren 1990 bis 1992 als politische Verfolgung gewertet und Sri Lanka als "mehrgesichtigen Staat" bezeichnet.

    Darüber hinaus hat der Senat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (aaO) bei alleinstehenden jungen tamilischen Männern (bis 36 Jahre) aus dem Norden Sri Lankas auch im Großraum Colombo die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wegen der dort stattfindenden exzessiven Festnahme- und Verhaftungspraxis der srilankischen Sicherheitskräfte, die jedenfalls vor dem Regierungswechsel im August 1994 zu längerfristiger Inhaftierung und körperlicher Mißhandlung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine LTTE-Mitgliedschaft führen konnte, verneint (vgl. zur Asylerheblichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung, die nur an die Merkmale Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht anknüpft, BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152).

    Dasselbe gilt für alleinstehende Tamilen, die älter sind als 36 Jahre (Urteile des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - und 20. September 1995 - 11 A 11576/95.OVG -).

    Die meisten der auf diese Weise Verhafteten (rund 80 bis 90 %) werden nach kurzer Zeit (ein bis zwei Tagen) wieder freigelassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. August 1994; Auskünfte vom 31. August 1992, 07. Juli 1993 und 19. Oktober 1994; Keller- Kirchhoff, 24. Oktober 1995, S. 27; 04. Januar 1996, Ziffer 10 b, S. 62; vgl. auch im einzelnen dazu Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - ).

    Angesichts dieses Verdachtsrasters und der willkürlichen Festnahmepraxis srilankischer Sicherheitskräfte hat der Senat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (- 11 A 12439/92.OVG -) die hinreichende Sicherheit alleinstehender junger männlicher Tamilen (bis 36 Jahre) aus dem Norden Sri Lankas in Colombo verneint, auch wenn sie "in der Regel" ohne konkreten individuellen LTTE-Verdacht keine längere Inhaftierung und Mißhandlung zu befürchten hatten (so Auswärtiges Amt, Ergänzung zum Lagebericht vom 03. Januar 1994, ebenso Lagebericht vom 12. Juli 1995).

    Es ist zwar fraglich, ob etwa die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis und aus einem "plausiblen Grund" nach Sri Lanka vorübergehend zurückkehrenden Tamilen mit der Klägerin zu vergleichen sind (s. dazu auch Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), aber immerhin ist auch hier festzustellen, daß sie die Fragen der Deutschen Botschaft in Colombo nach eventuellen Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften regelmäßig verneinen und diese Erfahrungen auch von anderen westlichen Vertretungen in Colombo geteilt werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 01. Februar 1995 und Lagebericht vom 12. Oktober 1995).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.1997 - 11 A 10774/97

    Tamilen; Sri Lanka; Politische Verfolgung; Asylerhebliche

    Der Senat hat mit Urteil vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - entschieden, daß Tamilen im Norden Sri Lankas, insbesondere auf der Jaffna-Halbinsel, wegen der Art und Weise der Kriegführung durch den srilankischen Staat seit der Verschärfung des Bürgerkriegs nach dem Abzug der indischen Truppen und dem Überfall der für einen eigenen tamilischen Staat kämpfenden LTTE auf Polizeistationen am 11. Juni 1990 politische Verfolgung droht.

    So hat sich beispielsweise die Lage im Osten, die in den Jahren 1990 bis 1992 durch Terror der LTTE einerseits und Gegenterror des srilankischen Staates andererseits sowie eine "besorgniserregende Menschenrechtssituation" (so Auswärtiges Amt, 5. November 1991) geprägt war (siehe dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), beruhigt, nachdem die LTTE einen Großteil ihrer Kämpfer, die sie aus dem Norden in den Osten gesandt hatte, wieder in den Norden zurückbeorderte (Auswärtiges Amt, 21. Juli 1993).

    So hat der Senat mitUrteil vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - sowohl die Kriegführung des srilankischen Staates im Norden als auch den Gegenterror srilankischer Sicherheitskräfte im Osten in den Jahren 1990 bis 1992 als politische Verfolgung gewertet und Sri Lanka als "mehrgesichtigen Staat" bezeichnet.

    Darüber hinaus hat der Senat mit Urteil vom 1. Juni 1994 (aaO) bei alleinstehenden jungen tamilischen Männern (bis 36 Jahre) aus dem Norden Sri Lankas auch im Großraum Colombo die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wegen der dort stattfindenden exzessiven Festnahme- und Verhaftungspraxis der srilankischen Sicherheitskräfte, die jedenfalls vor dem Regierungswechsel im August 1994 zu längerfristiger Inhaftierung und körperlicher Mißhandlung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine LTTE- Mitgliedschaft führen konnte, verneint (vgl. zur Asylerheblichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung, die nur an die Merkmale Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht anknüpft, BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152).

    Dasselbe gilt für alleinstehende Tamilen, die älter sind als 36 Jahre (Urteile des Senats vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - und 20. September 1995 - 11 A 11576/95.OVG -), und für Tamilinnen (Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96.OVG -).

    An der Bewertung der Verfolgungsgefahr im Urteil vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - hält der Senat nicht mehr fest.

    Es ist zwar fraglich, ob etwa die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis und aus einem "plausiblen Grund" nach Sri Lanka vorübergehend zurückkehrenden Tamilen mit dem Kläger zu vergleichen sind (s. dazu auch Urteil des Senats vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), aber immerhin ist auch hier festzustellen, daß sie die Fragen der Deutschen Botschaft in Colombo nach eventuellen Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften regelmäßig verneinen und diese Erfahrungen auch von anderen westlichen Vertretungen in Colombo geteilt werden (Auswärtiges Amt, 1. Februar 1995, 12. Oktober 1995, 30. August 1996).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.1995 - 11 A 11576/95

    Tamilen in Sri-Lanka; Politische Verfolgung

    Mit Urteil des Senats vom 01. Juni 1994, (11 A 12439/92.OVG -) das dem Beteiligten erst am 11. Juli 1994 zugestellt worden war, ist die grundsätzliche Bedeutung entfallen.

    Der Senat hat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (11 A 12439/92.OVG -) entschieden, daß Tamilen im Norden Sri Lankas, insbesondere auf der Jaffna-Halbinsel, wegen der Art und Weise der Kriegführung durch den srilankischen Staat seit der Verschärfung des Bürgerkriegs nach dem Abzug der indischen Truppen und dem Überfall der für einen eigenen tamilischen Staat kämpfenden LTTE auf Polizeistationen am 11. Juni 1990 politische Verfolgung droht.

    So hat sich beispielsweise die Lage im Osten, die in den Jahren 1990 bis 1992 durch Terror der LTTE einerseits und Gegenterror des srilankischen Staates andererseits sowie eine "besorgniserregende Menschenrechtssituation" (so Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 05. November 1991) geprägt war (siehe dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 11 A 12439/92.OVG -), beruhigt, nachdem die LTTE einen Großteil ihrer Kämpfer, die sie aus dem Norden in den Osten gesandt hatte, wieder in den Norden zurückbeorderte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Juli 1993).

    So hat der Senat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (11 A 12439/92.OVG -) sowohl die Kriegführung des srilankischen Staates im Norden als auch den Gegenterror srilankischer Sicherheitskräfte im Osten in den Jahren 1990 bis 1992 als politische Verfolgung gewertet und Sri Lanka als "mehrgesichtigen Staat" bezeichnet.

    4. Diese Verfolgungsprognose gilt jedoch, wie der Senat auch mit Urteil vom 01. Juni 1994 (11 A 12439/92.OVG -) entschieden hat, nicht für Tamilen, die älter sind als 36 Jahre.

    Die meisten der auf diese Weise Verhafteten (rund 80 bis 90 %) werden nach kurzer Zeit (ein bis zwei Tagen) wieder freigelassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. August 1994; Auskünfte vom 31. August 1992, 07. Juli 1993 und 19. Oktober 1994; vgl. auch im einzelnen dazu Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 11 A 12439/92.OVG -).

    Angesichts dieses Verdachtsrasters und der willkürlichen Festnahmepraxis srilankischer Sicherheitskräfte hat der Senat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (11 A 12439/92.OVG -) die hinreichende Sicherheit alleinstehender junger männlicher Tamilen in Colombo verneint, auch wenn sie "in der Regel" ohne konkreten individuellen LTTE-Verdacht keine längere Inhaftierung und Mißhandlung zu befürchten haben (so Auswärtiges Amt, Ergänzung zum Lagebericht vom 03. Januar 1994, ebenso Lagebericht vom 12. Juli 1995).

    Es ist zwar fraglich, ob die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis nach Sri Lanka vorübergehend zurückkehrenden Tamilen mit dem Kläger zu vergleichen sind (s. dazu auch Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 11 A 12439/92.OVG -), aber immerhin ist auch hier festzustellen, daß sie die Fragen der Deutschen Botschaft in Colombo nach eventuellen Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften regelmäßig verneinen und diese Erfahrungen auch von anderen westlichen Vertretungen in Colombo geteilt werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 01. Februar 1995).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.1998 - 11 A 10473/98

    Sri Lanka; Tamilen; Inländische Fluchtalternative; Asylerhebliche

    Der Senat hat mit Urteil vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - entschieden, daß Tamilen im Norden Sri Lankas, insbesondere auf der Jaffna-Halbinsel, wegen der Art und Weise der Kriegführung durch den srilankischen Staat seit der Verschärfung des Bürgerkriegs nach dem Abzug der indischen Truppen und dem Überfall der für einen eigenen tamilischen Staat kämpfenden LTTE auf Polizeistationen am 11. Juni 1990 politische Verfolgung droht.

    So hat sich beispielsweise die Lage im Osten, die in den Jahren 1990 bis 1992 durch Terror der LTTE einerseits und Gegenterror des srilankischen Staates andererseits sowie eine "besorgniserregende Menschenrechtssituation" (so Auswärtiges Amt, 05. November 1991) geprägt war (siehe dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), beruhigt, nachdem die LTTE einen Großteil ihrer Kämpfer, die sie aus dem Norden in den Osten gesandt hatte, wieder in den Norden zurückbeorderte (Auswärtiges Amt, 21. Juli 1993).

    So hat der Senat mit Urteil vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - sowohl die Kriegführung des srilankischen Staates im Norden als auch den Gegenterror srilankischer Sicherheitskräfte im Osten in den Jahren 1990 bis 1992 als politische Verfolgung gewertet und Sri Lanka als "mehrgesichtigen Staat" bezeichnet.

    Darüber hinaus hat der Senat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (a.a.O.) beialleinstehenden jungen tamilischen Männern (bis 36 Jahre) aus dem Norden Sri Lankas auch im Großraum Colombo die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wegen der dort stattfindenden exzessiven Festnahme- und Verhaftungspraxis der srilankischen Sicherheitskräfte, die jedenfalls vor dem Regierungswechsel im August 1994 zu längerfristiger Inhaftierung und körperlicher Mißhandlung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine LTTE Mitgliedschaft führen konnte, verneint (vgl. zur Asylerheblichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung, die nur an die Merkmale Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht anknüpft, BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152).

    Dasselbe gilt für alleinstehende Tamilen, die älter sind als 36 Jahre (Urteile des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - und 20.September 1995 - 11 A 11576/95.OVG -), und für Tamilinnen (Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96.OVG -).

    Es ist zwar fraglich, ob etwa die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis und aus einem "plausiblen Grund" nach Sri Lanka vorübergehend zurückkehrenden Tamilen mit der Klägerin zu vergleichen sind (s. dazu auch Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), aber immerhin ist auch hier festzustellen, daß sie die Fragen der Deutschen Botschaft in Colombo nach eventuellen Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften regelmäßig verneinen und diese Erfahrungen auch von anderen westlichen Vertretungen in Colombo geteilt werden (Auswärtiges Amt, 01. Februar 1995, 12. Oktober 1995, 30. August 1996).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.1995 - 11 A 12025/95

    Tamilen in Sri-Lanka; Rückkehr im Familienverband; Politische Verfolgung

    Der Senat hat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (- 11 A 12439/92.OVG -) entschieden, daß Tamilen im Norden Sri Lankas, insbesondere auf der Jaffna- Halbinsel, wegen der Art und Weise der Kriegführung durch den srilankischen Staat seit der Verschärfung des Bürgerkriegs nach dem Abzug der indischen Truppen und dem Überfall der für einen eigenen tamilischen Staat kämpfenden LTTE auf Polizeistationen am 11. Juni 1990 politische Verfolgung droht.

    So hat sich beispielsweise die Lage im Osten, die in den Jahren 1990 bis 1992 durch Terror der LTTE einerseits und Gegenterror des srilankischen Staates andererseits sowie eine "besorgniserregende Menschenrechtssituation" (so Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 05. November 1991) geprägt war (siehe dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), beruhigt, nachdem die LTTE einen Großteil ihrer Kämpfer, die sie aus dem Norden in den Osten gesandt hatte, wieder in den Norden zurückbeorderte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Juli 1993).

    So hat der Senat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (- 11 A 12439/92.OVG -) sowohl die Kriegführung des srilankischen Staates im Norden als auch den Gegenterror srilankischer Sicherheitskräfte im Osten in den Jahren 1990 bis 1992 als politische Verfolgung gewertet und Sri Lanka als "mehrgesichtigen Staat" bezeichnet.

    Die meisten der auf diese Weise Verhafteten (rund 80 bis 90 %) werden nach kurzer Zeit (ein bis zwei Tagen) wieder freigelassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. August 1994; Auskünfte vom 31. August 1992, 07. Juli 1993 und 19. Oktober 1994; vgl. auch im einzelnen dazu Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -).

    Angesichts dieses Verdachtsrasters und der willkürlichen Festnahmepraxis srilankischer Sicherheitskräfte hat der Senat mit Urteil vom 01. Juni 1994 (- 11 A 12439/92.OVG -) die hinreichende Sicherheit alleinstehender junger männlicher Tamilen in Colombo verneint, auch wenn sie "in der Regel" ohne konkreten individuellen LTTE-Verdacht keine längere Inhaftierung und Mißhandlung zu befürchten haben (so Auswärtiges Amt, Ergänzung zum Lagebericht vom 03. Januar 1994, ebenso Lagebericht vom 12. Juli 1995).

    Es ist zwar fraglich, ob die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis nach Sri Lanka vorübergehend zurückkehrenden Tamilen mit den Klägern zu vergleichen sind (s. dazu auch Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), aber immerhin ist auch hier festzustellen, daß sie die Fragen der Deutschen Botschaft in Colombo nach eventuellen Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften regelmäßig verneinen und diese Erfahrungen auch von anderen westlichen Vertretungen in Colombo geteilt werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 01. Februar 1995).

    Unter Berücksichtigung ihrer familiären Bindungen, der Tatsache ihres langjährigen Aufenthaltes im Ausland und des Umstandes, daß eine längere Inhaftierung und Mißhandlung ohne einen konkreten LTTE-Verdacht regelmäßig nicht zu befürchten ist, gibt es keinen realen Hintergrund mehr für die Annahme einer asylerheblichen Gefährdung (ebenso zu älteren Tamilen - über 36 Jahre - Urteil des Senats vom 01. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.2000 - 12 A 11485/00

    Versagung von Familienasyl gegenüber dem Kind eines srilankischen

    Mit Urteil vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - hat dieser Senat entschieden, dass Tamilen im Norden Sri Lankas wegen der Art und Weise der Kriegführung durch den srilankischen Staat seit der Verschärfung des Bürgerkriegs nach dem Abzug der indischen Truppen und dem Überfall der für einen eigenen tamilischen Staat kämpfenden LTTE auf Polizeistationen am 11. Juni 1990 politische Verfolgung droht.

    So hat sich beispielsweise die Lage im Osten, die in den Jahren 1990 bis 1992 durch Terror der LTTE einerseits und Gegenterror des srilankischen Staates andererseits sowie eine "besorgniserregende Menschenrechtssituation" (so Auswärtiges Amt, 5. November 1991) geprägt war (siehe dazu im einzelnen Urteil des 11. Senats vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG -), beruhigt, nachdem die LTTE einen Großteil ihrer Kämpfer, die sie aus dem Norden in den Osten gesandt hatte, wieder in den Norden zurückbeorderte (Auswärtiges Amt, 21. Juli 1993).

    So hat der 11. Senat mit dem bereits oben erwähnten Urteil vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - sowohl die Kriegführung des srilankischen Staates im Norden als auch den Gegenterror srilankischer Sicherheitskräfte im Osten in den Jahren 1990 bis 1992 als politische Verfolgung gewertet und Sri Lanka als "mehrgesichtigen Staat" bezeichnet.

    Darüber hinaus hat der 11. Senat mit Urteil vom 1. Juni 1994 (a.a.O.) bei alleinstehenden jungen tamilischen Männern (bis 36 Jahre) aus dem Norden Sri Lankas auch im Großraum Colombo die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wegen der dort stattfindenden exzessiven Festnahme- und Verhaftungspraxis der srilankischen Sicherheitskräfte, die jedenfalls vor dem Regierungswechsel im August 1994 zu längerfristiger Inhaftierung und körperlicher Misshandlung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine LTTE- Mitgliedschaft führen konnte, verneint (vgl. zur Asylerheblichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung, die nur an die Merkmale Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht anknüpft, BVerwG, Urteile vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141, - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152, und 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, AuAS 2000, 235).

    Dasselbe gilt für alleinstehende Tamilen, die älter sind als 36 Jahre (Urteile des Senats vom 1. Juni 1994 - 11 A 12439/92.OVG - und 20. September 1995 - 11 A 11576/95.OVG -), und für Tamilinnen (Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96.OVG -).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht